Der bescheid über die zuständigkeit sowie den begriff des unternehmers werden in 136 sgb vii definiert. 114 sgb vii regelt welche träger es in der gesetzlichen unfallversicherung gibt. M e r k b l a t t berufsgenossenschaft bg die berufsgenossenschaften sind träger der gesetzlichen unfallversicherung für unternehmen und deren beschäftigte.